Inhalt
Fundbüro
Das Fundbüro Schafisheim ist an das internetbasierte Fundsystem "Fundservice Schweiz" angeschlossen. Durch den elektronischen Datenabgleich wird die Fundsachenvermittlung deutlich vereinfacht.
Haben Sie etwas verloren?
Suchen Sie über den folgenden Link bequem von Zuhause aus nach Ihrem verlorenen Gegenstand. Wurde dieser noch nicht abgegeben, können Sie eine Verlustmeldung generieren, die mit jeder neuen Fundmeldung abgeglichen wird. www.fundservice-schweiz.ch oder secure.easyfind.com/webpublic
Personen, die das elektronische Angebot nicht nutzen möchten können verlorene Gegenstände weiterhin direkt beim zuständigen Fundbüro melden. Die Adresse finden Sie untenstehend unter ‚Kontakt‘.
Welche Gegenstände in den letzten vier Wochen dort abgegeben wurden, sehen Sie unter den beiden oben erwähnten Links.
Haben Sie etwas gefunden?
Ist Ihnen der Verlierer unbekannt und der Wert des gefundenen Gegenstand übersteigt 10 Franken so geben Sie den Gegenstand bei Ihrem zuständigen Fundbüro ab. Die Adresse finden Sie unter "Kontakt". Kann der Gegenstand erfolgreich vermittelt werden und es handelt sich nicht um Diebesgut haben Sie als Finder Anrecht auf Ersatz aller Auslagen sowie einen angemessenen Finderlohn.
Haben Sie den Gegenstand in einem bewohnten Haus oder in einem öffentlichen Gebäude bzw. Verkehrsmittel gefunden, geben Sie diesen dem Hausherrn, dem Mieter oder der mit der Aufsicht betrauten Person ab. Weder Sie selbst noch die zuständige Person hat in diesem Fall ein Recht auf Finderlohn.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name
Telefon
Kontakt
Gemeindekanzlei
062 888 30 40
gemeindekanzlei@schafisheim.ch
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Personen, die das elektronische Angebot nicht nutzen möchten können verlorene Gegenstände weiterhin direkt beim zuständigen Fundbüro melden. Die Adresse finden Sie untenstehend unter ‚Kontakt‘.
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Ist Ihnen der Verlierer unbekannt und der Wert des gefundenen Gegenstand übersteigt 10 Franken so geben Sie den Gegenstand bei Ihrem zuständigen Fundbüro ab. Die Adresse finden Sie unter "Kontakt". Kann der Gegenstand erfolgreich vermittelt werden und es handelt sich nicht um Diebesgut haben Sie als Finder Anrecht auf Ersatz aller Auslagen sowie einen angemessenen Finderlohn.
Haben Sie den Gegenstand in einem bewohnten Haus oder in einem öffentlichen Gebäude bzw. Verkehrsmittel gefunden, geben Sie diesen dem Hausherrn, dem Mieter oder der mit der Aufsicht betrauten Person ab. Weder Sie selbst noch die zuständige Person hat in diesem Fall ein Recht auf Finderlohn.
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